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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1998 - 1 A 2531/98 .A   

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https://dejure.org/1998,10924
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1998 - 1 A 2531/98 .A (https://dejure.org/1998,10924)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.11.1998 - 1 A 2531/98 .A (https://dejure.org/1998,10924)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. November 1998 - 1 A 2531/98 .A (https://dejure.org/1998,10924)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahren; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Verbrauch; Nähere Aufklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen, 29.07.2008 - A 5 B 340/07

    Mündliche Verhandlung; Verzicht; Verfahrensfehler; Rechtliches Gehör

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist dann verbraucht, wenn das Verwaltungsgericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einholt und darüber hinaus erstmals überhaupt Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt hat (im Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 9.11.1998 - 1 A 2531/98.A, DVBl. 1999, 479).

    Im Zusammenwirken dieser Umstände ist der Verzicht auf mündliche Verhandlung als verbraucht anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.1998, DVBl. 1999, 479).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Der Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vorliegend auch nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung oder Einführung von Erkenntnis- und Beweismitteln verbraucht (dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199/95 -, DÖV 1996, 700; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 A 2531/98.A -, zitiert nach juris; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 101 Rn. 11).
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